AGB

AGB

Präambel
(1) Das PRS Versicherungsbüro vermittelt unabhängig von seinen oder dritten Interessen, insbesondere unabhängig vom
Versicherungsunternehmen (Versicherer), Versicherungsverträge zwischen dem Versicherungsunternehmen einerseits und
dem Versicherungskunden andererseits. Der vom Versicherungskunden mit seiner Interessenwahrung in privaten
und/oder betrieblichen Versicherungsangelegenheiten beauftragte PRS Versicherungsbüro ist für beide Parteien des
Versicherungsvertrages tätig, hat aber überwiegend die Interessen des Versicherungskunden zu wahren.
(2) Der PRS Versicherungsbüro erbringt seine Leistungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des
Maklergesetzes, diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) und einem mit dem
Versicherungskunden abgeschlossenen PRS Versicherungsbürovertrag mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers.
§ 1
Geltungsbereich
(1) Die AGB gelten ab Vertragsabschluss zwischen dem PRS Versicherungsbüro und dem Versicherungskunden und ergänzen
den mit dem Versicherungskunden allenfalls abgeschlossenen PRS Versicherungsbürovertrag.
(2) Der Versicherungskunde erklärt seine Zustimmung, dass diese AGB dem gesamten Vertragsverhältnis zwischen ihm
und dem PRS Versicherungsbüro sowie auch sämtlichen künftig abzuschließenden PRS Versicherungsbüroverträgen zu Grunde
gelegt werden.
(3) Die Tätigkeit des PRS Versicherungsbüro wird, soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart, örtlich
auf Österreich beschränkt.
§ 2
Die Pflichten des PRS Versicherungsbüro
(1) Das PRS Versicherungsbüro verpflichtet sich, für den Versicherungskunden eine angemessene Risikoanalyse zu erstellen
und darauf aufbauend ein angemessenes Deckungskonzept zu erarbeiten. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass diese
Risikoanalyse und das Deckungskonzept ausschließlich auf den Angaben des Kunden sowie den dem PRS Versicherungsbüro
allenfalls übergebenen Urkunden basieren und daher unrichtige und/oder unvollständige Informationen durch den
Versicherungskunden das Ausarbeiten eines angemessenen Deckungskonzepts verhindern.
(2) Das PRS Versicherungsbüro hat den Versicherungskunden fachgerecht und den jeweiligen Kundenbedürfnissen
entsprechend zu beraten, aufzuklären und den nach den Umständen des Einzelfalls bestmöglichen Versicherungsschutz
zu vermitteln. Der Versicherungskunde nimmt zur Kenntnis, dass die Interessenwahrung des Versicherungskunden
grundsätzlich auf Versicherungsunternehmen mit Niederlassung in Österreich beschränkt ist und daher ausländische
Versicherungsunternehmen aufgrund des entsprechend erhöhten Aufwandes nur im Falle eines ausdrücklichen Auftrags
des Versicherungskunden gegen ein gesondertes Entgelt einbezogen werden.
(3) Die Vermittlung des bestmöglichen Versicherungsschutzes durch das PRS Versicherungsbüro erfolgt bei entsprechender
Bearbeitungszeit unter Berücksichtigung des Preis-Leistungs-Verhältnisses. Bei der Auswahl einer Versicherung können
daher neben der Höhe der Versicherungsprämie insbesondere auch die Fachkompetenz des Versicherungsunternehmens,
seine Gestion bei der Schadensabwicklung, seine Kulanzbereitschaft, die Vertragslaufzeit, die Möglichkeit von
Schadenfallkündigungen und die Höhe des Selbstbehalts als Beurteilungskriterien herangezogen werden.
§ 3
Aufklärungs- und Mitwirkungspflicht des Kunden
(1) Das PRS Versicherungsbüro benötigt für das sorgfältige und gewissenhafte Erbringen der in § 2 beschriebenen
Leistungen alle sachbezogenen Informationen und Unterlagen, über die der Kunde verfügt, um eine fundierte Beurteilung
der individuellen Rahmenbedingungen vorzunehmen und dem Kunden den nach den Umständen des Einzelfalls
bestmöglichen Versicherungsschutz vermitteln zu können. Aus diesem Grunde ist der Versicherungskunde verpflichtet,
dem PRS Versicherungsbüro alle für die Ausführung der Dienstleistungen erforderlichen Unterlagen und Informationen
rechtzeitig und vollständig vorzulegen und das PRS Versicherungsbüro von allen Umständen, die für die in § 2
beschriebenen Leistungen des PRS Versicherungsbüro von Relevanz sein können, in Kenntnis zu setzen.
(2) Der Versicherungskunde ist verpflichtet, sofern erforderlich, an einer Risikobesichtigung durch den
PRS Versicherungsbüro oder das Versicherungsunternehmen nach vorheriger Verständigung und Terminabsprache
teilzunehmen und auf besondere Gefahren von sich aus hinzuweisen.
(3) Die nach gründlichem Nachfragen vom Kunden erhaltenen Informationen und Unterlagen kann dem
PRS Versicherungsbüro zur Grundlage der weiteren Erbringung seiner Dienstleistungen gegenüber dem Kunden machen,
sofern sie nicht offenkundig unrichtigen Inhalts sind.
(4) Der Versicherungskunde nimmt zur Kenntnis, dass ein von ihm oder für ihn vom PRS Versicherungsbüro unterfertigter
Versicherungsantrag noch keinen Versicherungsschutz bewirkt, sondern dieser vielmehr noch der Annahme durch das
Versicherungsunternehmen bedarf, sodass zwischen der Unterfertigung des Versicherungsantrages und dessen Annahme
durch den Versicherer ein ungedeckter Zeitraum bestehen kann.
(5) Der Versicherungskunde, sofern er nicht als Verbraucher iSd KSchG anzusehen ist, verpflichtet sich, alle durch die
Vermittlung des PRS Versicherungsbüros übermittelten Versicherungsdokumente auf sachliche Unstimmigkeiten und
allfällige Abweichungen vom ursprünglichen Versicherungsantrag zu überprüfen und dies gegebenenfalls dem
PRS Versicherungsbüro zur Berichtigung mitzuteilen.
(6) Der Versicherungskunde nimmt zur Kenntnis, dass eine Schadensmeldung oder ein Besichtigungsauftrag noch keine
Deckungs- oder Leistungszusage des Versicherers bewirkt.
(7) Der Versicherungskunde nimmt zur Kenntnis, dass er als Versicherungsnehmer Obliegenheiten aufgrund des Gesetzes
und der jeweils anwendbaren Versicherungsbedingungen im Versicherungsfall einzuhalten hat, deren Nichteinhaltung zur
Leistungsfreiheit des Versicherers führen kann.
§ 4
Zustellungen, elektronischer Schriftverkehr
(1) Als Zustelladresse des Versicherungskunden gilt die dem PRS Versicherungsbüro zuletzt bekannt gegebene Adresse.
(2) Der Versicherungskunde nimmt zur Kenntnis, dass aufgrund vereinzelt auftretender, technisch unvermeidbarer Fehler
die Übermittlung von Emails unter Umständen dazu führen kann, dass Daten verloren gehen, verfälscht oder bekannt
werden. Für diese Folgen übernimmt der PRS Versicherungsbüro eine Haftung nur dann, wenn er dies verschuldet hat. Der
Zugang von E-Mails bewirkt noch keine vorläufige Deckung und hat auch auf die Annahme eines Vertragsanbotes keine
Wirkung.
§ 5
Urheberrechte
Der Kunde anerkennt, dass jedes vom PRS Versicherungsbüro erstellte Konzept, insbesondere die Risikoanalyse und das
Deckungskonzept, ein urheberrechtlich geschütztes Werk ist. Sämtliche Verbreitungen, Änderungen oder Ergänzungen
sowie die Weitergabe an Dritte bedürfen der schriftlichen Zustimmung des PRS Versicherungsbüros.
§ 6
Haftung
Hinweis: die nachfolgenden Haftungsbestimmungen gelten nur im b2b-Bereich, nicht im Verhältnis zu Konsumenten:
Das PRS Versicherungsbüro haftet für allfällige Sach- und Vermögensschäden des Versicherungskunden nur im Fall des
Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit. Im Fall des Vorsatzes wird auch für entgangenen Gewinn gehaftet.
Die Haftung des PRS Versicherungsbüros ist jedenfalls mit der Höhe der Deckungssumme der bestehenden
Berufshaftpflichtversicherung des PRS Versicherungsbüros beschränkt. Schadenersatzansprüche gegen das
PRS Versicherungsbüro müssen innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens geltend gemacht werden.
§ 7
Verschwiegenheit,
(1) Das PRS Versicherungsbüro ist verpflichtet, vertrauliche Informationen, die ihm aufgrund der Geschäftsbeziehung zum
Kunden bekannt werden, vertraulich zu behandeln und Dritten gegenüber geheim zu halten. Das PRS Versicherungsbüro ist
verpflichtet, diese Pflicht auch seinen Mitarbeitern zu überbinden.
Dem PRS Versicherungsbüros ist der Schutz der personenbezogenen Daten des Kunden ein wichtiges Anliegen. Eine
Datenverarbeitung erfolgt ausschließlich unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen (DSGVO, Datenschutzgesetz)
sowie auf Basis des mit dem Kunden abgeschlossenen Vertrages und allenfalls einer vom Kunden erteilten
Zustimmungserklärung.
§ 8
Rücktrittsrechte des Versicherungskunden
(1) Gemäß § 3 Konsumentenschutzgesetz (KSchG) ist der Kunde berechtigt, bei Abgabe seiner Vertragserklärung
außerhalb der Geschäftsräume des Auftragnehmers oder eines Standes auf einer Messe von seinem Vertragsantrag oder
vom Vertrag zurückzutreten. Dieser Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrages oder danach binnen 14 Tagen
erklärt werden. Die Frist beginnt mit der Ausfolgung dieser Vertragsurkunde, frühestens jedoch mit dem
Zustandekommen dieses Vertrages zu laufen. Das Rücktrittsrecht erlischt bei Versicherungsverträgen spätestens einen
Monat nach Zustandekommen des Vertrags.
(2) Die Erklärung des Rücktritts ist an keine bestimmte Form gebunden. Die Rücktrittsfrist ist gewahrt, wenn die
Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abgesendet wird.
§ 9
Schlussbestimmungen
(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig oder undurchsetzbar sein oder
werden, wird dadurch der Restvertrag nicht berührt. Im b2b-Bereich (Unternehmergeschäfte) wird in einem solchen Fall
die ungültige oder undurchsetzbare Bestimmung durch eine solche ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der
undurchsetzbaren oder ungültigen Bestimmung möglichst nahekommt.
(2) Die Verträge zwischen dem PRS Versicherungsbüro und dem Versicherungskunden unterliegen österreichischem Recht.
Für allfällige Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist – mit Ausnahme von Konsumenten iSd
KSchG – jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich die Betriebsstätte des PRS Versicherungsbüro befindet. Der
PRS Versicherungsbüro ist jedoch berechtigt, eine allfällige Klage vor jedem anderen sachlich zuständigen Gericht
einzubringen. Unbeschadet dessen ist für Konsumenten iSd KSchG jenes Gerichts zuständig, in dessen Sprengel der
Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung des Konsumenten liegt.

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